Nachzahlungen auf dem P-Konto schützen
Werden Leistungen für mehrere Monate auf einmal nachgezahlt, übersteigt die Summe schnell den Freibetrag. Seit 1. Dezember 2021 können Sie solche Nachzahlungen mit einer P-Konto-Bescheinigung schützen (§ 904 ZPO).
In voller Höhe geschützt
Diese Nachzahlungen können in voller Höhe bescheinigt werden:
- Bürgergeld bzw. Grundsicherung (SGB II) und Sozialhilfe (SGB XII)
- Sozialleistungen für andere Personen, mit denen Sie in einer Bedarfsgemeinschaft leben
- Ausgleichszahlungen bei Mehraufwand wegen eines Körper- oder Gesundheitsschadens
- Leistungen der Stiftung „Mutter und Kind – Schutz des ungeborenen Lebens“
- Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder
- Geldleistungen aufgrund von Gesetzen, die zugleich die Unpfändbarkeit der Leistung bestimmen
Bis 500 € geschützt
Nachzahlungen sonstiger Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch sowie von Arbeitseinkommen sind bis zu einem Betrag von 500 € geschützt. Dazu gehören insbesondere:
- Nachzahlung von Arbeitslosengeld (Arbeitslosengeld I)
- Rentennachzahlung
- Nachzahlung von Krankengeld
- Nachgezahltes Arbeitseinkommen
Liegt die Nachzahlung darüber, gibt das Vollstreckungsgericht den übersteigenden Betrag auf Ihren Antrag frei. Das Gericht verteilt die Nachzahlung auf die Monate, für die sie bestimmt ist, und prüft für jeden Monat, ob der Freibetrag überschritten wäre. Von sich aus wird es nicht tätig.
Ohne Bescheinigung kein Schutz
Die Bank erkennt nicht selbst, dass es sich um eine Nachzahlung handelt. Solange Sie das nicht mit einer Bescheinigung nachweisen, darf sie den Betrag oberhalb des Freibetrags an den Gläubiger überweisen. Legen Sie die Bescheinigung deshalb so früh wie möglich vor, am besten schon, wenn Sie den Bewilligungsbescheid erhalten.
Für die Bescheinigung benötigen wir die Art der Leistung, die Behörde sowie Datum und Aktenzeichen des Bewilligungsbescheids. Diese Angaben fragen wir im Formular ab.
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